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1 Novembre 2024, ouvrez la fenĂȘtre numĂ©ro 12
(DerniĂšre fenĂȘtre le 24 DĂ©cembre 2016)
24 Tage Menschenrechte
FenĂȘtre 11
11. Dezember


1.  Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wÀhlen.
2.  Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurĂŒckzukehren. 

Art. 13 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 2
2. Dezember

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

Art. 5 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


Die aus drei Mitgliedern bestehende VOLKSANWALTSCHAFT in Österreich ist als parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Sie steht allen Menschen bei Problemen mit Behörden kostenlos zur VerfĂŒgung, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fĂŒhlen und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben. DarĂŒber hinaus ist die Volksanwaltschaft in der Umsetzung des OPCAT seit 2012 als NATIONALER PRÄVENTIONSMECHANISMUS auch fĂŒr den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zustĂ€ndig.
Gemeinsam mit sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur EinschrĂ€nkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann, etwa in Justizanstalten oder Pflegeheimen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Programme fĂŒr Menschen mit Behinderungen und dient der Vorbeugung von Verletzungen durch Beobachtung und Empfehlungen. 
Mit dem OPCAT setzt die UNO damit auch auf das Prinzip der Vorbeugung, das beispielsweise in der Arbeit des Europaratskomitees gegen die Folter (CPT) schon lange erflogreich umgesetzt wird.

Mehr dazu:
http://volksanwaltschaft.gv.at/praeventive-menschenrechtskontrolle
http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/OPCAT/Pages/OPCATIndex.aspx
CPT-Berichte zu Österreich: http://www.cpt.coe.int/en/states/aut.htm
 FenĂȘtre 10
10. Dezember

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie MeinungsĂ€ußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhĂ€ngen sowie ĂŒber Medien jeder Art und ohne RĂŒcksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. 

Art. 19 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 6
6. Dezember

1.  Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewĂ€hrleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ă€rztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewĂ€hrleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, InvaliditĂ€t oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete UmstĂ€nde.
2.  MĂŒtter und Kinder haben Anspruch auf besondere FĂŒrsorge und UnterstĂŒtzung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.  

Art.  Allgemeine ErklĂ€rung der MenschenrechteFenĂȘtre 8
8. Dezember

1.  Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den KĂŒnsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.2.   Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Art. 27 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 4
4. Dezember

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle fĂŒr seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemĂ€ĂŸ dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhÀngt werden.

Art. 11 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


In Zeiten, in denen da Wort "Unschuldsvermutung" schon fast satirischen Beiklang hat, sollte man gelegentlich daran erinnern, dass diese ein grundlegendes Prinzip einer gerechten Justiz ist:

JEDER, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird  
-- also auch mutmaßliche AmokfahrerInnen oder MilliardenjongleurInnen --,

hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen VERFAHREN
-- also einem Verfahren vor Gericht und nicht etwa aufgrund noch so plausibler Recherchen von Medien oder noch so aufgeregter Hetze auf der Suche nach Likes --,

in dem er alle fĂŒr seine VERTEIDIGUNG notwendigen Garantien gehabt hat, gemĂ€ĂŸ dem Gesetz nachgewiesen ist
-- und es ist keineswegs ein Charakterfehler von AnwÀltInnen, ihre KlientInnen bestmöglich zu verteidigen, sonder schlicht ihr Beruf -->

Es ist also kein Zufall, dass wir in unsere BroschĂŒre gegen Stammtischparolen,"Anleitung zum GEGENREDEN", einen populĂ€ren Spruch gegen die Unschuldsvermutung aufgenommen haben:

"Wia kennan Sie nur so an vateidign, so wie der ausschaut, is a sicher kriminell!"

Gegenargumente zu diesem Sager (und 23 weiteren) lesen Sie hier: http://www.etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC-Hauptseite/Menschenrechte_lernen/GANZ_RECHT/GanzRecht-Folder-Web.pdf
FenĂȘtre 7
7. Dezember

Niemand darf willkĂŒrlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder BeeintrĂ€chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder BeeintrĂ€chtigungen. 

Art. 12 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 5
5. Dezember


1.  Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2.  Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. 

Art. 20 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


GrundsĂ€tzlich mĂŒssen Kundgebungen in Österreich mindestens 24  Stunden vorher bei der Behörde angemeldet werden. Findet eine Versammlung aber spontan statt, ist dies noch kein ausreichender Grund, sie behördlich aufzulösen. FĂŒr eine Auflösung mĂŒssen noch weitere UmstĂ€nde  hinzukommen, etwa eine GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Auch die Gefahr der Begehung von Straftaten ist ein Auflösungsgrund.

EingeschrĂ€nkt wird das Recht auf Versammlungsfreiheit aus demokratiepolitischen ErwĂ€gungen – z.B.  keine  Versammlungen vor dem Parlament oder den  Landtagen wĂ€hrend der Sitzungen – oder aus GrĂŒnden der Sicherheit. Letztere begrĂŒndet beispielsweise das Verbot von Vermummungen oder Bewaffnung. Auch die Praxis, Kundgebungen konkurrierender weltanschaulicher Gruppen nicht oder nicht zeitgleich bzw. örtlich eingeschrĂ€nkt  zu  genehmigen, um ZusammenstĂ¶ĂŸen vorzubeugen, wird mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begrĂŒndet. Jede EinschrĂ€nkung der Versammlungsfreiheit  muss gesetzlich vorgesehen, zum Schutz eines legitimen Interesses notwendig und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein.

Eine BeschrĂ€nkung des Rechts auf Versammlungsfreiheit auf abgegrenzte DEMOZONEN zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen Einzelner, wie derzeit von Grazer und Wiener Politikern angedacht, wird jedenfalls jruisctisch weder als legitim noch als verhĂ€tnismĂ€ĂŸig zu klassifizieren sein.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ĂŒbrigens wie die meisten hier behandelten Rechte auch in der EMRK (Artikel 11, EuropĂ€ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950) enthalten und steht damit in Österreich im Verfassungsrang.
Aller! qu’attendez-vous?
FenĂȘtre 9
9. Dezember

1.  Jeder hat Pflichten gegenĂŒber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2.  Jeder ist bei der AusĂŒbung seiner Rechte und Freiheiten nur den BeschrĂ€nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genĂŒgen.
3.  Diese Rechte und Freiheiten dĂŒrfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und GrundsĂ€tzen der Vereinten Nationen ausgeĂŒbt werden. 

Art. 29 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 3
3. Dezember

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zustÀndigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Art. 8 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzurĂ€umen, bei einem inlĂ€ndischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fĂŒhlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen MenschenrechtserklĂ€rung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Der Zugang zum Recht ist als zentrales Grundrecht auch ein Arbeitsbereich der Agentur der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Grundrechte, die sich in Projekten und Publikationen mit Herausforderungen auf diesem Gebiet auseinandersetzt (http://fra.europa.eu/en/theme/access-justice).
Menschenrechte wie faires Verfahren, effektive Rechtsmittel und Verfahrenshilfe, falls benötigt, garantiert auch die Grundrechtecharte der EuropÀischen Union (http://fra.europa.eu/en/charterpedia).
HĂ©! pas encore!
HĂ©! pas encore!
FenĂȘtre 1
1. Dezember

Alle Menschen sind frei und gleich an WĂŒrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der BrĂŒderlichkeit begegnen. 

Art. 1, Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte

Artikel 1 bezieht sich auf die SĂ€ulen des Systems der Menschenrechte, vor allem FREIHEIT, GLEICHHEIT und SOLIDARITÄT. BĂŒrgerliche und politische Rechte wie Freiheiten, zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die MeinungsĂ€ußerungsfreiheit, werden durch die Menschenrechte geschĂŒtzt. Ebenso garantieren die Menschenrechte Gleichheit, wie etwa den gleichen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung im Genuss aller Menschenrechte einschließlich der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau. 
SolidaritĂ€t steht fĂŒr wirtschaftliche und soziale Rechte, wie etwa das Recht auf soziale Sicherheit, auf gerechte Bezahlung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Gesundheit und auf Zugang zu Bildung, welche integrale Bestandteile des Menschenrechtssystems sind.
ETC Graz
[RedĂ©marrage]       [ Aller Ă  la fenĂȘtre 24]

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FenĂȘtre 11

11 11. Dezember


1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wÀhlen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurĂŒckzukehren.

Art. 13 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
Advientos-fenĂȘtres

FenĂȘtre 1
1-12-2016
1
1. Dezember

Alle Menschen sind frei und gleich an WĂŒrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der BrĂŒderlichkeit begegnen.

Art. 1, Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte

Artikel 1 bezieht sich auf die SĂ€ulen des Systems der Menschenrechte, vor allem FREIHEIT, GLEICHHEIT und SOLIDARITÄT. BĂŒrgerliche und politische Rechte wie Freiheiten, zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die MeinungsĂ€ußerungsfreiheit, werden durch die Menschenrechte geschĂŒtzt. Ebenso garantieren die Menschenrechte Gleichheit, wie etwa den gleichen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung im Genuss aller Menschenrechte einschließlich der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau.
SolidaritĂ€t steht fĂŒr wirtschaftliche und soziale Rechte, wie etwa das Recht auf soziale Sicherheit, auf gerechte Bezahlung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Gesundheit und auf Zugang zu Bildung, welche integrale Bestandteile des Menschenrechtssystems sind.
FenĂȘtre 2
2-12-2016
2
2. Dezember

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 5 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


Die aus drei Mitgliedern bestehende VOLKSANWALTSCHAFT in Österreich ist als parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Sie steht allen Menschen bei Problemen mit Behörden kostenlos zur VerfĂŒgung, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fĂŒhlen und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben. DarĂŒber hinaus ist die Volksanwaltschaft in der Umsetzung des OPCAT seit 2012 als NATIONALER PRÄVENTIONSMECHANISMUS auch fĂŒr den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zustĂ€ndig.
Gemeinsam mit sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur EinschrĂ€nkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann, etwa in Justizanstalten oder Pflegeheimen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Programme fĂŒr Menschen mit Behinderungen und dient der Vorbeugung von Verletzungen durch Beobachtung und Empfehlungen.
Mit dem OPCAT setzt die UNO damit auch auf das Prinzip der Vorbeugung, das beispielsweise in der Arbeit des Europaratskomitees gegen die Folter (CPT) schon lange erflogreich umgesetzt wird.

Mehr dazu:
http://volksanwaltschaft.gv.at/praeventive-menschenrechtskontrolle
http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/OPCAT/Pages/OPCATIndex.aspx
CPT-Berichte zu Österreich: http://www.cpt.coe.int/en/states/aut.htm
FenĂȘtre 3
3-12-2016
3
3. Dezember

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zustÀndigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Art. 8 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzurĂ€umen, bei einem inlĂ€ndischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fĂŒhlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen MenschenrechtserklĂ€rung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Der Zugang zum Recht ist als zentrales Grundrecht auch ein Arbeitsbereich der Agentur der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Grundrechte, die sich in Projekten und Publikationen mit Herausforderungen auf diesem Gebiet auseinandersetzt (http://fra.europa.eu/en/theme/access-justice).
Menschenrechte wie faires Verfahren, effektive Rechtsmittel und Verfahrenshilfe, falls benötigt, garantiert auch die Grundrechtecharte der EuropÀischen Union (http://fra.europa.eu/en/charterpedia).

FenĂȘtre 4
4-12-2016
4
4. Dezember

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle fĂŒr seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemĂ€ĂŸ dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhÀngt werden.

Art. 11 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


In Zeiten, in denen da Wort "Unschuldsvermutung" schon fast satirischen Beiklang hat, sollte man gelegentlich daran erinnern, dass diese ein grundlegendes Prinzip einer gerechten Justiz ist:

JEDER, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird
-- also auch mutmaßliche AmokfahrerInnen oder MilliardenjongleurInnen --,

hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen VERFAHREN
-- also einem Verfahren vor Gericht und nicht etwa aufgrund noch so plausibler Recherchen von Medien oder noch so aufgeregter Hetze auf der Suche nach Likes --,

in dem er alle fĂŒr seine VERTEIDIGUNG notwendigen Garantien gehabt hat, gemĂ€ĂŸ dem Gesetz nachgewiesen ist
-- und es ist keineswegs ein Charakterfehler von AnwÀltInnen, ihre KlientInnen bestmöglich zu verteidigen, sonder schlicht ihr Beruf -->

Es ist also kein Zufall, dass wir in unsere BroschĂŒre gegen Stammtischparolen,"Anleitung zum GEGENREDEN", einen populĂ€ren Spruch gegen die Unschuldsvermutung aufgenommen haben:

"Wia kennan Sie nur so an vateidign, so wie der ausschaut, is a sicher kriminell!"

Gegenargumente zu diesem Sager (und 23 weiteren) lesen Sie hier: http://www.etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC-Hauptseite/Menschenrechte_lernen/GANZ_RECHT/GanzRecht-Folder-Web.pdf


FenĂȘtre 5
5-12-2016
5
5. Dezember


1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Art. 20 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte


GrundsĂ€tzlich mĂŒssen Kundgebungen in Österreich mindestens 24 Stunden vorher bei der Behörde angemeldet werden. Findet eine Versammlung aber spontan statt, ist dies noch kein ausreichender Grund, sie behördlich aufzulösen. FĂŒr eine Auflösung mĂŒssen noch weitere UmstĂ€nde hinzukommen, etwa eine GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Auch die Gefahr der Begehung von Straftaten ist ein Auflösungsgrund.

EingeschrĂ€nkt wird das Recht auf Versammlungsfreiheit aus demokratiepolitischen ErwĂ€gungen – z.B. keine Versammlungen vor dem Parlament oder den Landtagen wĂ€hrend der Sitzungen – oder aus GrĂŒnden der Sicherheit. Letztere begrĂŒndet beispielsweise das Verbot von Vermummungen oder Bewaffnung. Auch die Praxis, Kundgebungen konkurrierender weltanschaulicher Gruppen nicht oder nicht zeitgleich bzw. örtlich eingeschrĂ€nkt zu genehmigen, um ZusammenstĂ¶ĂŸen vorzubeugen, wird mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begrĂŒndet. Jede EinschrĂ€nkung der Versammlungsfreiheit muss gesetzlich vorgesehen, zum Schutz eines legitimen Interesses notwendig und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein.

Eine BeschrĂ€nkung des Rechts auf Versammlungsfreiheit auf abgegrenzte DEMOZONEN zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen Einzelner, wie derzeit von Grazer und Wiener Politikern angedacht, wird jedenfalls jruisctisch weder als legitim noch als verhĂ€tnismĂ€ĂŸig zu klassifizieren sein.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ĂŒbrigens wie die meisten hier behandelten Rechte auch in der EMRK (Artikel 11, EuropĂ€ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950) enthalten und steht damit in Österreich im Verfassungsrang.
FenĂȘtre 6
6-12-2016
6
6. Dezember

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewĂ€hrleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ă€rztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewĂ€hrleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, InvaliditĂ€t oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete UmstĂ€nde.
2. MĂŒtter und Kinder haben Anspruch auf besondere FĂŒrsorge und UnterstĂŒtzung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Art. Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
FenĂȘtre 7
7-12-2016
7
7. Dezember

Niemand darf willkĂŒrlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder BeeintrĂ€chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder BeeintrĂ€chtigungen.

Art. 12 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
FenĂȘtre 8
8-12-2016
8
8. Dezember

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den KĂŒnsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Art. 27 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
FenĂȘtre 9
9-12-2016
9
9. Dezember

1. Jeder hat Pflichten gegenĂŒber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der AusĂŒbung seiner Rechte und Freiheiten nur den BeschrĂ€nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genĂŒgen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dĂŒrfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und GrundsĂ€tzen der Vereinten Nationen ausgeĂŒbt werden.

Art. 29 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
FenĂȘtre 10
10-12-2016
10
10. Dezember

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie MeinungsĂ€ußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhĂ€ngen sowie ĂŒber Medien jeder Art und ohne RĂŒcksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Art. 19 Allgemeine ErklÀrung der Menschenrechte
FenĂȘtre 11
11-12-2016
11
11. Dezember


1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wÀhlen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurĂŒckzukehren.

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