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1 November 2024, open the window number 15
(Last window on 24 December 2016)
24 Tage Menschenrechte
Window nº 11
11. Dezember


1.  Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2.  Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. 

Art. 13 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Come on! what are you waiting?!!
Window nº 2
2. Dezember

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Die aus drei Mitgliedern bestehende VOLKSANWALTSCHAFT in Österreich ist als parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Sie steht allen Menschen bei Problemen mit Behörden kostenlos zur Verfügung, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fühlen und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Darüber hinaus ist die Volksanwaltschaft in der Umsetzung des OPCAT seit 2012 als NATIONALER PRÄVENTIONSMECHANISMUS auch für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zuständig.
Gemeinsam mit sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann, etwa in Justizanstalten oder Pflegeheimen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen und dient der Vorbeugung von Verletzungen durch Beobachtung und Empfehlungen. 
Mit dem OPCAT setzt die UNO damit auch auf das Prinzip der Vorbeugung, das beispielsweise in der Arbeit des Europaratskomitees gegen die Folter (CPT) schon lange erflogreich umgesetzt wird.

Mehr dazu:
http://volksanwaltschaft.gv.at/praeventive-menschenrechtskontrolle
http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/OPCAT/Pages/OPCATIndex.aspx
CPT-Berichte zu Österreich: http://www.cpt.coe.int/en/states/aut.htm
 Window nº 10
10. Dezember

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. 

Art. 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Hey! not yet!
Hey! not yet!
Window nº 6
6. Dezember

1.  Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2.  Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.  

Art.  Allgemeine Erklärung der MenschenrechteWindow nº 8
8. Dezember

1.  Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.2.   Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Art. 27 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Hey! not yet!
Hey! not yet!
Window nº 13
13. Dezember

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. 

Art. 2 Allgemeine Erklärung der MenschenrechteWindow nº 4
4. Dezember

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Art. 11 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


In Zeiten, in denen da Wort "Unschuldsvermutung" schon fast satirischen Beiklang hat, sollte man gelegentlich daran erinnern, dass diese ein grundlegendes Prinzip einer gerechten Justiz ist:

JEDER, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird  
-- also auch mutmaßliche AmokfahrerInnen oder MilliardenjongleurInnen --,

hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen VERFAHREN
-- also einem Verfahren vor Gericht und nicht etwa aufgrund noch so plausibler Recherchen von Medien oder noch so aufgeregter Hetze auf der Suche nach Likes --,

in dem er alle für seine VERTEIDIGUNG notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist
-- und es ist keineswegs ein Charakterfehler von AnwältInnen, ihre KlientInnen bestmöglich zu verteidigen, sonder schlicht ihr Beruf -->

Es ist also kein Zufall, dass wir in unsere Broschüre gegen Stammtischparolen,"Anleitung zum GEGENREDEN", einen populären Spruch gegen die Unschuldsvermutung aufgenommen haben:

"Wia kennan Sie nur so an vateidign, so wie der ausschaut, is a sicher kriminell!"

Gegenargumente zu diesem Sager (und 23 weiteren) lesen Sie hier: http://www.etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC-Hauptseite/Menschenrechte_lernen/GANZ_RECHT/GanzRecht-Folder-Web.pdf
Window nº 7
7. Dezember

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. 

Art. 12 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Hey! not yet!
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Window nº 5
5. Dezember


1.  Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2.  Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. 

Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Grundsätzlich müssen Kundgebungen in Österreich mindestens 24  Stunden vorher bei der Behörde angemeldet werden. Findet eine Versammlung aber spontan statt, ist dies noch kein ausreichender Grund, sie behördlich aufzulösen. Für eine Auflösung müssen noch weitere Umstände  hinzukommen, etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Auch die Gefahr der Begehung von Straftaten ist ein Auflösungsgrund.

Eingeschränkt wird das Recht auf Versammlungsfreiheit aus demokratiepolitischen Erwägungen – z.B.  keine  Versammlungen vor dem Parlament oder den  Landtagen während der Sitzungen – oder aus Gründen der Sicherheit. Letztere begründet beispielsweise das Verbot von Vermummungen oder Bewaffnung. Auch die Praxis, Kundgebungen konkurrierender weltanschaulicher Gruppen nicht oder nicht zeitgleich bzw. örtlich eingeschränkt  zu  genehmigen, um Zusammenstößen vorzubeugen, wird mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründet. Jede Einschränkung der Versammlungsfreiheit  muss gesetzlich vorgesehen, zum Schutz eines legitimen Interesses notwendig und verhältnismäßig sein.

Eine Beschränkung des Rechts auf Versammlungsfreiheit auf abgegrenzte DEMOZONEN zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen Einzelner, wie derzeit von Grazer und Wiener Politikern angedacht, wird jedenfalls jruisctisch weder als legitim noch als verhätnismäßig zu klassifizieren sein.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist übrigens wie die meisten hier behandelten Rechte auch in der EMRK (Artikel 11, Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950) enthalten und steht damit in Österreich im Verfassungsrang.Window nº 12
12. Dezember

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Art. 18 Allgemeine Erklärung der MenschenrechteWindow nº 9
9. Dezember

1.  Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2.  Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3.  Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. 

Art. 29 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Hey! not yet!
Hey! not yet!
Window nº 3
3. Dezember

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Art. 8 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzuräumen, bei einem inländischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Der Zugang zum Recht ist als zentrales Grundrecht auch ein Arbeitsbereich der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die sich in Projekten und Publikationen mit Herausforderungen auf diesem Gebiet auseinandersetzt (http://fra.europa.eu/en/theme/access-justice).
Menschenrechte wie faires Verfahren, effektive Rechtsmittel und Verfahrenshilfe, falls benötigt, garantiert auch die Grundrechtecharte der Europäischen Union (http://fra.europa.eu/en/charterpedia).
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Window nº 14
14. Dezember

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. 

Art. 3 Allgemeine Erklärung der MenschenrechteWindow nº 1
1. Dezember

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. 

Art. 1, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 1 bezieht sich auf die Säulen des Systems der Menschenrechte, vor allem FREIHEIT, GLEICHHEIT und SOLIDARITÄT. Bürgerliche und politische Rechte wie Freiheiten, zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Meinungsäußerungsfreiheit, werden durch die Menschenrechte geschützt. Ebenso garantieren die Menschenrechte Gleichheit, wie etwa den gleichen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung im Genuss aller Menschenrechte einschließlich der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau. 
Solidarität steht für wirtschaftliche und soziale Rechte, wie etwa das Recht auf soziale Sicherheit, auf gerechte Bezahlung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Gesundheit und auf Zugang zu Bildung, welche integrale Bestandteile des Menschenrechtssystems sind.
ETC Graz
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Window nº 14

14 14. Dezember

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Art. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Advientos Windows

Window nº 1
1-12-2016
1
1. Dezember

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Art. 1, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 1 bezieht sich auf die Säulen des Systems der Menschenrechte, vor allem FREIHEIT, GLEICHHEIT und SOLIDARITÄT. Bürgerliche und politische Rechte wie Freiheiten, zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Meinungsäußerungsfreiheit, werden durch die Menschenrechte geschützt. Ebenso garantieren die Menschenrechte Gleichheit, wie etwa den gleichen Schutz vor allen Formen der Diskriminierung im Genuss aller Menschenrechte einschließlich der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Solidarität steht für wirtschaftliche und soziale Rechte, wie etwa das Recht auf soziale Sicherheit, auf gerechte Bezahlung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Gesundheit und auf Zugang zu Bildung, welche integrale Bestandteile des Menschenrechtssystems sind.
Window nº 2
2-12-2016
2
2. Dezember

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Die aus drei Mitgliedern bestehende VOLKSANWALTSCHAFT in Österreich ist als parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Sie steht allen Menschen bei Problemen mit Behörden kostenlos zur Verfügung, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fühlen und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Darüber hinaus ist die Volksanwaltschaft in der Umsetzung des OPCAT seit 2012 als NATIONALER PRÄVENTIONSMECHANISMUS auch für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zuständig.
Gemeinsam mit sechs regionalen Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann, etwa in Justizanstalten oder Pflegeheimen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen und dient der Vorbeugung von Verletzungen durch Beobachtung und Empfehlungen.
Mit dem OPCAT setzt die UNO damit auch auf das Prinzip der Vorbeugung, das beispielsweise in der Arbeit des Europaratskomitees gegen die Folter (CPT) schon lange erflogreich umgesetzt wird.

Mehr dazu:
http://volksanwaltschaft.gv.at/praeventive-menschenrechtskontrolle
http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/OPCAT/Pages/OPCATIndex.aspx
CPT-Berichte zu Österreich: http://www.cpt.coe.int/en/states/aut.htm
Window nº 3
3-12-2016
3
3. Dezember

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Art. 8 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Ziel dieser Bestimmung ist es, allen Menschen das Recht einzuräumen, bei einem inländischen Gericht zu klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen des entsprechenden Staates ableiten lassen.

Der Zugang zum Recht ist als zentrales Grundrecht auch ein Arbeitsbereich der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die sich in Projekten und Publikationen mit Herausforderungen auf diesem Gebiet auseinandersetzt (http://fra.europa.eu/en/theme/access-justice).
Menschenrechte wie faires Verfahren, effektive Rechtsmittel und Verfahrenshilfe, falls benötigt, garantiert auch die Grundrechtecharte der Europäischen Union (http://fra.europa.eu/en/charterpedia).

Window nº 4
4-12-2016
4
4. Dezember

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Art. 11 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


In Zeiten, in denen da Wort "Unschuldsvermutung" schon fast satirischen Beiklang hat, sollte man gelegentlich daran erinnern, dass diese ein grundlegendes Prinzip einer gerechten Justiz ist:

JEDER, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird
-- also auch mutmaßliche AmokfahrerInnen oder MilliardenjongleurInnen --,

hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen VERFAHREN
-- also einem Verfahren vor Gericht und nicht etwa aufgrund noch so plausibler Recherchen von Medien oder noch so aufgeregter Hetze auf der Suche nach Likes --,

in dem er alle für seine VERTEIDIGUNG notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist
-- und es ist keineswegs ein Charakterfehler von AnwältInnen, ihre KlientInnen bestmöglich zu verteidigen, sonder schlicht ihr Beruf -->

Es ist also kein Zufall, dass wir in unsere Broschüre gegen Stammtischparolen,"Anleitung zum GEGENREDEN", einen populären Spruch gegen die Unschuldsvermutung aufgenommen haben:

"Wia kennan Sie nur so an vateidign, so wie der ausschaut, is a sicher kriminell!"

Gegenargumente zu diesem Sager (und 23 weiteren) lesen Sie hier: http://www.etc-graz.at/typo3/fileadmin/user_upload/ETC-Hauptseite/Menschenrechte_lernen/GANZ_RECHT/GanzRecht-Folder-Web.pdf


Window nº 5
5-12-2016
5
5. Dezember


1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Grundsätzlich müssen Kundgebungen in Österreich mindestens 24 Stunden vorher bei der Behörde angemeldet werden. Findet eine Versammlung aber spontan statt, ist dies noch kein ausreichender Grund, sie behördlich aufzulösen. Für eine Auflösung müssen noch weitere Umstände hinzukommen, etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Auch die Gefahr der Begehung von Straftaten ist ein Auflösungsgrund.

Eingeschränkt wird das Recht auf Versammlungsfreiheit aus demokratiepolitischen Erwägungen – z.B. keine Versammlungen vor dem Parlament oder den Landtagen während der Sitzungen – oder aus Gründen der Sicherheit. Letztere begründet beispielsweise das Verbot von Vermummungen oder Bewaffnung. Auch die Praxis, Kundgebungen konkurrierender weltanschaulicher Gruppen nicht oder nicht zeitgleich bzw. örtlich eingeschränkt zu genehmigen, um Zusammenstößen vorzubeugen, wird mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründet. Jede Einschränkung der Versammlungsfreiheit muss gesetzlich vorgesehen, zum Schutz eines legitimen Interesses notwendig und verhältnismäßig sein.

Eine Beschränkung des Rechts auf Versammlungsfreiheit auf abgegrenzte DEMOZONEN zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen Einzelner, wie derzeit von Grazer und Wiener Politikern angedacht, wird jedenfalls jruisctisch weder als legitim noch als verhätnismäßig zu klassifizieren sein.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist übrigens wie die meisten hier behandelten Rechte auch in der EMRK (Artikel 11, Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950) enthalten und steht damit in Österreich im Verfassungsrang.
Window nº 6
6-12-2016
6
6. Dezember

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Art. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 7
7-12-2016
7
7. Dezember

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Art. 12 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 8
8-12-2016
8
8. Dezember

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Art. 27 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 9
9-12-2016
9
9. Dezember

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Art. 29 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 10
10-12-2016
10
10. Dezember

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Art. 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 11
11-12-2016
11
11. Dezember


1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Art. 13 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 12
12-12-2016
12
12. Dezember

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Art. 18 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 13
13-12-2016
13
13. Dezember

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Art. 2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Window nº 14
14-12-2016
14
14. Dezember

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Art. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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